Ihr Spezialist für PKW Gutachten mit über 20 Jahren Berufserfahrung

Es gibt zahlreiche Arbeitsgebiete, in denen wir Menschen nicht zu Hause sind. In diesen Fällen reicht unsere Sachkunde für die Beantwortung gewisse Fragestellungen zu einem gewissen Themengebiet - wie z. B. im Schadenfall oder Rechtsstreit – nicht aus oder es wird auch ohne vertiefende Ausbildung gar nicht möglich sein.

Eine fachbezogene Beurteilung der Situation mit dem Hintergrund der Rechtsgültigkeit wird hierbei notwendig sein.

In solchen Fällen hilft ihnen dann im Vorfeld ihrer Entscheidung fremder wissenschaftlicher Sachverstand, den sie sich durch Heranziehung von Sachverständigen aus den verschiedensten Wissensgebieten holen.
Die häufigsten Fragen, die auf dem Gebiet des Verkehrsrechts in der Regel sachverständige Hilfe erfordern, finden Beantwortung durch:

  • Kfz-technische Gutachten zur Schadenshöhe
  • Wertgutachten
  • Bemerkbarkeitsgutachten in Unfallfluchtfällen
  • Technische Sondergutachten
  • Unfallanalytische Gutachten

Verhalten bei Sachschaden

Schadenfeststellung

Bei Reparaturkosten über ca. 1000, - Euro oder wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Preis für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen, sollten Sie die Schadenshöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Kfz-Sachverständigen feststellen lassen.

Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, muss die gegnerische Kfz-Versicherung die Kosten eines von Ihnen gewählten unabhängigen Sachverständigen übernehmen.

Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion: Es enthält neben der Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeugs.

Sofern nur ein Bagatellschaden (bis ca. 750, - Euro) vorliegt, genügt als Schadensnachweis ein Kostenvoranschlag.


Reparatur des Fahrzeugs

Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, selbstverständlich auch in einer Fachwerkstatt.

Wenn Sie die Reparaturrechnung nicht selbst begleichen wollen, können Sie die Werkstatt berechtigen, mit der gegnerischen Versicherung direkt abzurechnen.


Eigenreparatur/Abrechnung auf Gutachtenbasis

Die Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag müssen Ihnen immer ersetzt werden, unabhängig davon, ob sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht reparieren (= fiktive Abrechnung).

Rechnen Sie so ab, kann die Versicherung nicht die Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung verlangen.

Übersteigen die geschätzten Kosten der Reparatur den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, erhalten Sie grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Wenn Sie das Fahrzeug jedoch laut Gutachten reparieren lassen, um es zu behalten, dürfen, unter gewissen Bedingungen, die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% übersteigen.


Mietwagenkosten

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls können sie ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Sie dieses benötigen. Nur bei geringem Fahrbedarf ist es besser, auf ein Taxi oder ein öffentliches Verkehrsmittel zurückzugreifen, da die Versicherung in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Mietwagenkosten zu begleichen.

Wegen der zum Teil erheblichen Preisunterschiede empfiehlt es sich auf alle Fälle, Preisvergleiche anzustellen. Bei Anmietung zu überhöhten Preisen besteht die Gefahr, dass die Mietwagenkosten nicht vollständig von der Versicherung übernommen werden.


Nutzungsausfall

Wenn sie keinen Mietwagen benötigen und Sie Ihr Fahrzeug Unfallbedingt (das Fahrzeug ist nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrsunsicher oder befindet sich gerade in Reparatur) nicht nutzen können, steht Ihnen Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.


Kreditkosten

Ersatz von Kreditkosten könne Sie nur dann verlangen, wenn Sie die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können und die Versicherung des Unfallverursachers trotz nachweislicher Terminsetzung keinen Vorschuss leistet.


Kaskoversicherung

Bei einem unverschuldeten Unfall ist es nicht immer empfehlenswert, Ihre Kaskoversicherung einzuschalten, da bei Regulierung des Schadens Ihr Schadensfreiheitsrabatt gekürzt werden kann und Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Wertminderung nicht erstattet werden.
Unterschreiben Sie keine Formulare, deren Inhalt Sie nicht verstehen, ohne Rücksprache mit einem Anwalt.


Personenschaden

Schadenfeststellung

Sind Sie beim Unfall verletzt worden, gehen Sie bitte umgehend zum Arzt, um Art und Umfang der Verletzung feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, einen Arzt aufzusuchen. Nur so kann eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer Schmerzensgeldforderung führt.

Lassen Sie sich hierüber und auch über weitere Ansprüche (z.B. Verdienstausfall, Rentenansprüche, etc.) von einem Anwalt unterrichten.


Rechtsanwalt

Um vollen Schadenersatz zu erhalten, sollten sie in Zweifelsfällen stets an einen Anwalt wenden.

Reparatur in der Werkstatt Ihres Vertrauens

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

Es besteht keine Grundlage, dass Versicherungen Ihnen eine andere Werkstatt vorschreiben.

Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen

Ihnen steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtliche Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zu beauftragen.

Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers sein, wenn Sie z.B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen und mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.

Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sollte es sich von vornherein um einen sogenannten Bagatellschaden handeln (Schadenhöhe nicht höher als ca.500,- bis 750,- Euro) reicht in Regel als Schadennachweis eine Reparaturkalkulation aus, da die Kosten für ein Gutachten bei Bagatellschäden nicht von der Versicherung übernommen werden.

Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls könne Sie einen Mietwagen beanspruchen (Ausnahme: bei sehr geringem Fahrbedarf). Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen.

Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.

Im Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.

Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Weiterhin wird in diesem Fall die in dem Wiederbeschaffungswert typischerweise enthaltenen MwSt. abgezogen. Denn im Schadenfall wird die Mehrwertsteuer nur soweit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist. Wie hoch der konkrete Mehrwertsteueranteil ausfällt, hängt unter anderem vom Alter und Typ des verunfallten Fahrzeugs ab. Aussagen hierzu finden Sie im Sachverständigengutachten.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern, den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.

Reparaturkostenübernahmeerklärung und Sicherungsabtretung

Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare " Reparaturkostenübernahmeerklärung" und/oder "Sicherungsabtretung" verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärung in der Regel direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.

1. Zum Teil wird versucht, den Unfallgeschädigten dazu zu bewegen, sich beispielsweise in die Vertragswerkstatt eines Versicherers zu begeben. Fast alles, was angeboten wird, klingt gut, aber hier ist in jedem Fall Vorsicht angeraten.

2. Bei der Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Versicherers handelt es sich eben nicht automatisch um Ihren Vertrauensbetrieb. Für Sie ist nicht feststellbar, ob der Vertragsbetrieb des Unfallgegners auch die Reparaturvorgaben des Herstellers sämtlich beachtet. In diesem Zusammenhang sollten Sie stets daran denken, dass die Wartung und Reparatur in Ihrem Vertrauensbetrieb bestmöglichen Werterhalt garantiert.

3. Oft wird durch die Gegenseite auf Ihr Recht verzichtet, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einzuschalten. Stattdessen wird ein hauseigener Sachverständiger empfohlen. Von unabhängiger Schadenfeststellung kann daher oft nicht die Rede sein.

4. Achten Sie darauf, dass der Ihnen überlassene Mietwagen auch der Fahrzeugkategorie entspricht, die Ihnen zusteht.

5. Denken Sie daran, dass Sie das Recht auf anwaltliche Beratung besitzen.

Fazit:

Wenn Sie die komplette Schadenabwicklung allein dem leistungspflichtigen Versicherer des Unfallgegners überlassen, bleiben oft Ihr Recht und Ihnen zustehende Ansprüche unberücksichtigt oder werden zumindest nicht in vollem Umfang erfüllt.

Der beste Rat ist daher: Kümmern Sie sich selbst bei einem Unfallschadens um einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen und nutzen Sie die Hilfe, die er Ihnen bieten kann.

Achten Sie darauf, dass Sie 100% des Ihnen zustehenden Ersatzes erhalten.

Berücksichtigen Sie stets, dass jeder Schadenfall anders gelagert ist. Nur mit Kenntnis der aktuellen Rechtslage können Sie in der Regel vollständigen Schadenersatz durchsetzen.

 

Antwort bitte in das Feld eingeben.